Kann ich mich bei einem Beurkundungstermin durch eine andere Person vertreten lassen?

In einigen Fällen ist es nicht möglich, dass alle Parteien persönlich beim Notar vorstellig werden. Wenn es nicht nur um einen Verkäufer und Käufer geht, sondern um eine Gemeinschaft einer großen Zahl von Personen, kann es notwendig sein, dass eine oder mehrere Personen durch andere vertreten werden. Auch wenn Beteiligte weit entfernt leben, kann dies sinnvoll sein. Die folgenden Zeilen erhellen, was für eine Vertretung bei der Beurkundung nötig ist, welche beiden Möglichkeiten es gibt und welche Vor- und Nachteile sie jeweils mit sich bringen.

Möglichkeit 1: Die notarielle Vollmacht

Natürlich ist es möglich, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen – unabhängig davon, ob man im spezifischen Fall Käufer oder Verkäufer ist. Notwendig wird dann jedoch eine Vollmacht. Wirksamkeit erhält sie nur, wenn ein Notar sie erstellt hat. Wenn eine solche notarielle Vormacht vorliegt, wird der Kaufvertrag sofort mit Unterschrift des Vertreters und aller anderen Beteiligten wirksam.


Die Gebühren für eine Vollmacht sind nicht immer gleich: Unterschiede bestehen etwa zwischen einer Vollmacht, die nur für den Vertragsabschluss gilt und einer Generalvollmacht (wie einer Vorsorgevollmacht). Welche Kosten in Ihrem Fall auf Sie zukommen und welche Vollmacht sich für Sie eignet, erfahren Sie auf Nachfrage gerne bei uns. In einem Telefonat können Sie sich schnell informieren. Häufig spart eine notarielle Vollmacht Ihnen bare Münze: Wenn Sie aus der Ferne extra anreisen müssen, kommen nicht nur Reisekosten, sondern nicht selten ein erheblicher Aufwand auf sie zu, den Sie mit einer Vollmacht umgehen.


Wenn Sie die Vollmacht bereits vor dem Beurkundungstermin erstellen lassen, bringen Sie das Originaldokument zum Termin mit, wenn eine Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen wurde. Wenn die Vollmacht beurkundet wurde, ist eine Ausfertigung der Vollmacht vorzulegen. Andere Möglichkeiten sind nicht vorgesehen: Auch eine beglaubigte Abschrift ist nicht ausreichend. Wenn aus irgendwelchen Gründen weder die Originalvollmacht noch eine Ausfertigung mitgebracht werden können, sollten Sie dies dem Notarbüro mitteilen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Es ist auch möglich, das Original oder die Ausfertigung später nachzureichen.

Möglichkeit 2: Vertretung ohne Vollmacht mit Nachgenehmigung

Immer möglich ist auch, den Beurkundungstermin wahrzunehmen, ohne bereits eine Vollmacht vorzulegen. Der sogenannte Vertreter ohne Vertretungsmacht tritt dann anstelle des Vertretenen auf, ohne dass der Vertrag mit Unterschrift schon wirksam wird. Im Prinzip kann ein Käufer beim Notar auch ohne den Verkäufer Erklärungen abgeben und den Vertrag bereits für beide Parteien unterzeichnen – dann als vollmachtloser Vertreter der anderen Seite. Selbstverständlich sollte dann im Vorfeld bereits alles en detail mit der anderen Partei geklärt und besprochen sein. Schließlich bringt es einem nichts, wenn der Verkäufer oder Käufer im Nachhinein nicht die Unterzeichnung genehmigt.

 

Welche Kosten bei einer Nachgenehmigung auf Sie zukommen, richtet sich nach der Höhe des Kaufpreises. In einem Telefonat können Sie von uns gerne erfahren, welche Gebühren Sie erwarten, wenn Sie sich für eine Nachgenehmigung entscheiden.

Vor- und Nachteile der notariellen Vollmacht und der Nachgenehmigung

Die anwesenden Beteiligten haben ein hohes Interesse daran, dass der Vertrag mit der Unterschrift beim Beurkundungstermin bereits wirksam wird. Für einen schnellen Abschluss ist eine bereits erteilte Vollmacht von Vorteil. Für die sofortige Wirksamkeit muss die Vollmacht aber bereits zum Termin vorliegen. Für die vertretene Partei ergibt sich jedoch der Nachteil, dass möglicherweise Details in den Kaufvertrag aufgenommen werden, die nicht den Wünschen entsprechen – auch wenn die Vollmacht selbstverständlich eingeschränkt werden kann. Nicht alles lässt sich aber bereits im Vorfeld absehen. Wenn eine Partei ohne Vollmacht vertreten wird, kann der Vertretene die Inhalte des Vertrags noch prüfen. Erst mit der Genehmigung des Vertretenen wird der Vertrag wirksam.


Im Falle der vollmachtlosen Vertretung erhält der Vertretene vom Notar nach der Beurkundung eine beglaubigte Vertragsabschrift und einen Entwurf der Genehmigung. Für die Genehmigung ist eine notarielle Beglaubigung notwendig. Wenn sich der Vertretene im Ausland befindet, kann eine Beglaubigung auch in einem Konsulat der Bundesrepublik geschehen – die Konsularbeamten verfügen über die gleichen Befugnisse wie der Notar. Nachdem dem Notar die beglaubigte Genehmigung zugegangen ist, kann er den Vertrag in Vollzug setzen.

Notar Sebastian Jannsen

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