Alleinstehend, ohne Kinder, null Verpflichtungen! Immer mehr Menschen leben in „Single-Haushalten“. Verzichten kinderlos Unverheiratete darauf, ihr Erbe per Testament zu regeln, greift die gesetzliche Erbfolge. Mitunter mit ungewollten Folgen.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
Auch Singles sollten sich damit auseinandersetzen, was mit ihrem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Denn es gibt immer etwas zu vererben! Und gerade bei größerem Vermögen sollte man sich dringend mit der Frage nach den möglichen Erben beschäftigen. „Möchte man nicht, dass die ‚böse Tante‘ alles erbt, muss ein Testament errichtet werden. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge“, erklärt Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst die Eltern, wenn Sie weder Kinder noch Enkelkinder oder einen Ehepartner haben. Leben Vater und Mutter nicht mehr, erben die Geschwister und deren Nachkommen, also Neffen und Nichten. Die gesetzliche Erbfolge setzt sich fort über Onkel und Tanten bis hin zum Fiskus.
Mit einem Testament die Erbfolge regeln
Um selbst bestimmen zu können, wer Erbe werden soll, ist ein Testament nötig. Dieses kann eigenhändig oder notariell erstellt werden. Das eigenhändige Testament muss von Hand geschrieben und unterschrieben sein, sonst ist es ungültig. Ein handgeschriebenes Testament kann in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden. „So ist sichergestellt, dass es auch gefunden wird“, erklärt Wehrstedt. „Das beste Testament nützt schließlich nichts, wenn es unentdeckt in der Schublade bleibt.“
Streitigkeiten vermeiden durch Beratung
Das notarielle Testament erstellt der Notar nach den individuellen Wünschen des Erblassers. Der Notar schreibt dessen Willen rechtssicher nieder. Das vermeidet Streit und spart Geld. Denn in der Regel kommt der Erbe – im Gegensatz zum eigenhändigen Testament – ohne kostenpflichtigen Erbschein zum Nachweis seiner Erbenstellung aus.
Geringe Steuerfreibeträge
Besonders tückisch sind für kinderlos Unverheiratete die geringen Erbschaftsteuerfreibeträge. Beispielsweise steht unter Lebensgefährten oder Geschwistern ein Freibetrag von lediglich 20.000 EUR über einen Zeitraum von 10 Jahren zur Verfügung.
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