Ehemann als gesetzlicher Vater
Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt dem Gesetz nach der Ehemann als Vater. Dies ist unabhängig davon, ob der Ehemann tatsächlich der leibliche Vater ist. Wenn die Mutter unverheiratet ist, klärt eine Vaterschaftsfeststellung, wer der rechtliche Vater des Kindes ist. Dies kann mittels einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft durch den Erzeuger oder über ein von Mutter und Kind eingeleitetes gerichtliches Verfahren erfolgen.
Konsequenzen einer Vaterschaftsanerkennung
Eine anerkannte Vaterschaft geht sowohl mit einer lebenslangen wechselseitigen Unterhaltspflicht als auch einem Umgangsrecht einher. Bei verheirateten Eltern ist der Vater zudem automatisch Mitinhaber des Sorgerechts. Bei einem unehelichen Kind liegt der Fall anders: Dann müssen Vater und Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Stimmt die Mutter dem Sorgerecht nicht zu, kann der nichteheliche Vater ein gerichtliches Verfahren einleiten.
Keine Anerkennung ohne Zustimmung der Mutter
Die Anerkennung einer Vaterschaft bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Mutter. Sowohl Anerkennung als auch Zustimmung müssen beurkundet werden, beispielsweise durch einen Notar, der zudem über alle Rechtsfolgen aufklärt. Generell ist eine Vaterschaftsanerkennung schon vor Geburt des Kindes zulässig. Eine Anerkennung ist allerdings nur wirksam, wenn keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Soll also die Vaterschaft für ein Kind anerkannt werden, dessen Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, muss zunächst die per Gesetz geltende Vaterschaft dieses Ehemanns angefochten werden.
Kindeswohl steht über Blutsverwandtschaft
Eine Vaterschaftsanfechtung steht denjenigen offen, die laut Gesetz anfechtungsberechtigt sind. Dazu gehört zum Beispiel der Mann, der eidesstattlich versichert, mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Besteht zwischen dem Vater und dem leiblichen Kind keine soziale, familiäre Bindung, sind die Möglichkeiten jedoch in vielen Fällen beschränkt oder sogar ausgeschlossen. Mit Blick auf das Kindeswohl soll eine etwaige bestehende Beziehung zwischen dem nichtbiologischen Vater und dem Kind nicht gestört werden – die biologische Vaterschaft steht in diesem Fall zurück. Ein Recht auf Anfechtung hat auch der rechtliche Vater, also der Ehemann oder der Mann, der die Vaterschaft bei einer nicht verheirateten Frau anerkannt hat. Zudem können die Mutter, das Kind selbst sowie in bestimmten Fällen das Jugendamt eine Vaterschaft anfechten.
Anfechtung nur zwei Jahre möglich
Für Vaterschaftsanfechtungen gelten gesetzliche Fristen. Eine Anfechtung ist nur für zwei Jahre möglich, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von den Umständen erfährt, die ihn an der Vaterschaft zweifeln lassen. Damit sollen beliebige Anfechtungen vermieden werden. Ficht das Kind selbst die Vaterschaft an, beginnt die Frist jedoch nicht vor Eintritt der Volljährigkeit.
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