Brauche ich einen Ehevertrag? Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist
- Sebastian Jannsen
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Was passiert im Scheidungsfall?
Gesetzliche Regelung: Die Zugewinngemeinschaft
Wenn kein Ehevertrag vorliegt, ist ein Ehepaar in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Dann wird im Scheidungsfall ein Vergleich zwischen dem Anfangsvermögen und dem Schlussvermögen angestellt. Das Anfangsvermögen bezeichnet das Vermögen des Ehepaars bei Eheschließung – das Schlussvermögen dasjenige, was sie zu dem Zeitpunkt besitzen, wenn die Scheidung beim Gericht beantragt wird. Im Scheidungsfall wird dann die Hälfte des Mehrzugewinns an Vermögen, das einem Ehepartner in der Ehe entstanden ist, dem anderen Ehepartner zukommen.
Ein einfaches Beispiel verdeutlicht dies: Herr Schmidt besitzt am Tag der Eheschließung 20.000 €. Frau Schmidt besitzt ein Vermögen von 30.000 €. Am Tag des Scheidungsantrags hat Herr Schmidt 60.000 €, Frau Schmidt besitzt jedoch 40.000 €. Bei Herrn Schmidt liegt ein Zugewinn von 30.000 € vor – bei Frau Schmidt ein Zugewinn von 10.000 €. Herr Schmidt hat ein Mehr an Vermögenszuwachs von 20.000 € im Vergleich zu seiner Frau. Davon gibt er die Hälfte ab: 10.000 €.
Diese Regelung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt, wenn ein Ehevertrag geschlossen wird. Damit können auch einzelne Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel ein Eigenheim, aus der Zugewinnrechnung herausgehalten werden. Möglich ist auch, dass die Zugewinngemeinschaft völlig ausgesetzt ist. Das hat Auswirkungen auf den Vermögensausgleich, der entweder geringer ausfällt oder gar nicht stattfindet.
Was ist bei einem Erbe zu beachten?
Wenn ein Ehepartner Vermögen erbt, ist es für die Zugewinngemeinschaft nicht relevant. Das Erbe gilt nicht als Zugewinn und wird nicht auf das Vermögen im Scheidungsfall aufgerechnet. Aufgepasst werden muss jedoch beim sogenannten Wertzuwachs: Wenn geerbtes Vermögen an Wert zunimmt, betrifft es wieder die Zugewinnrechnung.
Am Beispiel: Frau Schmidt wird in einem Erbe mit einer Immobilie im Wert von 300.000 € bedacht. Im Verlauf der Ehe steigt der Wert der Immobilie immens: Nach 20 Jahren Ehe beträgt der Wert der Immobilie 500.000 €. Der Wertzuwachs von 200.000 € wird mit in die Berechnung des Zugewinns genommen: Es besteht eine Ausgleichspflicht.
Mit Ehevertrag möglich: Verzicht auf Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich
Grundsätzlich ist es möglich, mit einem Ehevertrag auf Ehegattenunterhalt zu verzichten. Wenn ein Elternteil jedoch nicht weiter voll berufstätig sein kann, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, ist der Verzicht nicht wirksam. Auch in einem anderen Fall ist der Verzicht auf Ehegattenunterhalt nicht wirksam möglich: Wenn der oder die Verzichtende ansonsten staatliche Leistungen beziehen müsste.
Auch die Rentenansprüche werden im Scheidungsfall ohne Ehevertrag beim sogenannten Versorgungsausgleich aufgeteilt. Die Rechnung funktioniert ähnlich wie beim Vermögensausgleich.
Ein Beispiel: Herr Schmidt hat in 15 Jahren Ehe Rentenansprüche erarbeitet, die sich auf 300 € pro Monat belaufen. Frau Schmidt hat es in der gleichen Zeit jedoch nur zu Rentenansprüchen in Höhe von monatlich 150 Euro gebracht. Deshalb werden bei der Scheidung über den Versorgungsausgleich 75 € von Herr Schmidts Rentenansprüchen auf Frau Schmidt übertragen.
Da die Frage im Einzelfall sehr verschieden zu beantworten ist, ob ein Verzicht auf Unterhalt oder auf den Versorgungsausgleich wirksam sein kann oder nicht, ist ein Beratungsgespräch zu empfehlen. Wenden Sie sich gerne an uns, um zu erfahren, was in Ihrer Situation möglich ist.
Was muss ich bei der Schließung eines Ehevertrags beachten?
Notar Sebastian Jannsen
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