Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll und wann nicht?
- Sebastian Jannsen
- 5 Min. Lesezeit
Vorteile
Erster Vorteil: Kinder als Erben aussetzen bis zum Tod des zweiten Elternteils
An einem einfachen Beispiel lässt sich der größte Vorteil des Berliner Testaments verdeutlichen. Herr und Frau Schmidt haben eine gemeinsame 18-jährige Tochter. Zum Eigentum der Eheleute Schmidt gehört ein Eigenheim, das sie gemeinsam bewohnen. Frau Schmidt stirbt überraschend nach einer Komplikation während eines Routine-Eingriffs. Niemand hätte mit ihrem Tod gerechnet – auch sie selbst nicht. Aus diesem Grund hat sie kein Testament hinterlassen. Nun greift das gesetzliche Erbrecht: Die Hälfte des Erbes eines Elternteils kommt den Kindern zu. Damit erbt die 18-jährige Tochter der Schmidts 50 Prozent – auch vom Haus. Nach dem Grundbucheintrag kann Herr Schmidt nun keine Entscheidung ohne die Miteigentümerin, seine Tochter, treffen. Dies betrifft die Vermietung, den Verkauf des Hauses oder das Aufnehmen einer Hypothek auf die Immobilie.
Mit dem Berliner Testament wäre das nicht passiert: Dann behielte Herr Müller die Entscheidungsgewalt und könnte ohne die Einstimmung seiner Tochter das Haus mit einer Darlehens-Hypothek belasten, es verkaufen oder vermieten. Bei einem Berliner Testament erbt zuerst der noch weiterlebende Partner – und erst nach dem Versterben beider Elternteile das Kind oder die Kinder.
Zweiter Vorteil: Keine heimlichen Änderungen durch den Ehepartner
Nachteile
Erster Nachteil: Pflichtteilsanspruch der Kinder besteht weiterhin
Pflichtteil-Ausschüttung verhindern: Mit der Pflichtteilsstrafklausel
Zweiter Nachteil: Doppelte Erbschaftssteuer
Ist eine Änderung oder Auflösung des Berliner Testaments möglich? Warum sollte das nötig werden?
Nicht selten wird bei der Abfassung eines Berliner Testaments nicht für den Fall vorgesorgt, dass die Regelung eines Testaments möglicherweise doch nicht wirksam werden soll. Wenn der Ehepartner verstirbt und nicht ausdrücklich im Berliner Testament enthalten ist, dass der noch lebende Partner in diesem Fall Änderungen an dem Dokument vornehmen oder eine Aufhebung erwirken kann, behält das Testament seine Rechtskraft und der noch lebende Ehepartner kann nichts mehr verändern.
Ein lebensnahes Beispiel kann verdeutlichen, warum eine solche Klausel nötig werden könnte: Die Eheleute Schmidt haben in einem Berliner Testament geregelt, dass sie im Falle des Todes des einen Partners jeweils Alleinerben sind. Nach dem Tod von Herrn Schmidt kommt es zum Streit zwischen Frau Schmidt und einem Kind. Daraufhin bricht das Kind jeglichen Kontakt zur Mutter ab und schlägt wiederholte Kontaktversuche der Mutter aus. Schon viele Jahre besteht nun kein Kontakt mehr. Seit dem Tod des Ehegatten unterstützt das zweite Kind Frau Schmidt im Alltag, da sie aufgrund ihres Alters nicht mehr allein in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Frau Schmidt entschließt sich schweren Herzens, ihr verlorenes Kind zu enterben und das nahestehende Kind als alleinigen Erben einzusetzen. Jedoch erfährt sie beim Notarbesuch, dass für diesen Fall keine Regelung im Berliner Testament aufgenommen wurde: Ohne den bereits verstorbenen Ehepartner kann Frau Schmidt nichts ändern. Wenn die Eheleute Schmidt einen entsprechenden Passus mitaufgenommen hätten, wäre diese Änderung möglich gewesen.
Notar Sebastian Jannsen
Kontakt:
- 0231.47778790
- info[at]kanzlei-jannsen.de
- 0231.292730024
-
Hochofenstraße 1
44263 Dortmund
Öffnungszeiten:
-
Montag - Donnerstag
8.30-12.30 Uhr & 14.00-17.30 Uhr -
Freitag
8.30-14.00 Uhr